Rechtslage
Nutzung des Produktschlüssels
Sie erweben bei uns ausschließlich den Produktschlüssel zur Aktivierung der Software. Die Nutzung der Lizenz bildet sich aus der zur Verfügung gestellten Installation und der Bestätigung der Nutzungsbedinungen. Diese besteht aus der Verbindung zwischen dem Hersteller und dem Kunden Nutzungsrecht. Nachdem die Lizenz rechtens verschickt wurde, ist diese verbraucht. Damit einher dem Erschöpfungsgrundatz. Die zur Verfügung gestellte Software ist für die Zeitig unbefristete Nutzung als freizuschaltender Produktschlüssel mit dem Downloadprogramm bereitgetellt. Microsoft legitimiert die Software herunterzuladen und Updates durchzuführen. Für die Nutzung der Lizenz hat Microsoft eine gewisse Abfindung erhalten.
Information zur digitalen Lieferung:
Wir stellen ihnen zum Sofort-Download ein Produktschlüssel mit der Software an ihre E-Mail-Adresse bereit. Der Vertrieb erschöpfter Programmkopien, insofern der Gebrauchtsoftware ist im Hinblick auf die Voraussetzungen der Rechtsprechung des Bundes- sowie Europäischen Gerichthofes wird bestätigt, dass 1. Die Veräußerung der angebotenen Software und Softwarelizenz erstmals mit Erlaubnis des Rechteinhabers innerhalb der Europäischen Union zur Veräußerung in den Verkehr gebracht worden sind, 2. hierfür eine Vergütung im Rahmen eines zeitlich unbegrenzten Nutzungsrechts vom Rechteinhaber erteilt hat, 3. gegebenenfalls bestehende Vervielfältigungsstücke der zu Veräußernden Software nicht mehr brauchbar gemacht worden sind und 4. das Recht durch den ursprünglichen Rechteinhaber gewährten Produktschlüssel auch Updates, also Aktualisierungen der zu veräußernden Software zu downloaden und diese zu gebrauchen, erteilt hat. Die erteilten Nutzungsrechte zu der Software richten sich im Umfang nach den jeweils geltenden Lizenzbedingungen des Rechteinhabers, sollten diese nicht den gesetzlichen Bestimmungen widersprechen. Die Lizenzbedingungen sind unter anderem die End User License Agreements (EULA), die bei der Software Installation erscheinen und die man bestätigen muss, und die Product Use Rights (PUR) für die Homepage des Rechteinhabers bereitgestellt werden. Es wird insgesamt bestätigt, der Vorgaben der Rechtsprechung (Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 03.07.2012, Az. C-128/11; Bundesgerichtshof (BGH) und des Urteils vom 17.07.2013, Az. I-ZR 129/08) eine Erschöpfung im Sinne von § 69c UrhG der zu veräußernden Softwarelizenzen erfolgt ist. Die angebotene Software, wie Professional oder Office 365 ist nicht kompatibel zu den Klick-und-los Microsoft Produkten und umgekehrt. Schließlich wird darauf explizit hingewiesen, dass der Gebrauch der veräußerten Produktschlüssel keine Registrierung bei dem Rechteinhaber in technischer noch kaufmännischer Hinsicht gemacht werden muss. Hierüber wird grundsätzlich garantiert, dass die Nutzung und Installation der gegenüber dem Produktschlüssel realisierbar ist.